AEG 21604 G Manual do Utilizador Página 438

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F-197
Ergebnis je Aktie
Das Ergebnis je Aktie (Earnings per Share EPS) wurde auf Grundlage der zeitlich gewichteten Anzahl von
Aktien je Bilanzstichtag berechnet.
Übernahmeprovision
Ein Teil der Übernahmeprovision wurde bereits gezahlt; der Restbetrag wird bei Vollzug eines Unternehmenszu-
sammenschlusses gezahlt.
3. Einsatz von Schätzungen und Beurteilungen
Die Gesellschaft nimmt bestimmte zukunftsgerichtete Schätzungen vor und stellt bestimmte zukunftsgerichtete
Annahmen auf. Schätzungen und Beurteilungen werden fortlaufend auf Grundlage historischer Erfahrungswerte
und anderer Faktoren, einschließlich von Annahmen zukünftiger Ereignisse, die unter den gegebenen Umständen
als realistisch erachtet werden, bewertet. Die Schätzungen und Annahmen, die insofern mit einem hohen Risiko
verbunden sind, als dass sie wesentliche Anpassungen der als Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ausgewie-
senen Buchwerte im nächsten Geschäftsjahr nach sich ziehen können, sind nachfolgend erläutert.
Auf den Börsengang bezogene Kosten, die mit dem Vollzug eines Unternehmenszusammenschlusses (vgl. An-
merkung 10) zahlbar werden, wurden von der Gesellschaft a/jointfilesconvert/379448/bgegrenzt. Diese Verbindlichkeiten sind Eventual-
verbindlichkeiten; die Geschäftsführung ist jedoch der Auffassung, dass aufgrund der Tatsache, dass dieser Be-
trag bei Vollzug eines Unternehmenszusammenschlusses zahlbar wird, die Verbindlichkeit zum Nennwert bilan-
ziert werden sollte.
Gesellschafter, die einem vorgeschlagenen Unternehmenszusammenschluss nicht zustimmen und die Rücknah-
me verlangen, könnten Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils an den Erträgen des Börsenganges zuzüglich der
darauf aufgelaufenen Zinsen (abzüglich bis zu EUR 4.300.000, die von der Gesellschaft zur Finanzierung des
kurzfristigen Betriebskapitals und zur Begleichung anderer Aufwendungen vom Treuhandkonto entnommen
werden dürfen), haben. Die Gesellschaft wird keinen Unternehmenszusammenschluss durchführen, wenn Ge-
sellschafter, die 30% oder mehr der im Rahmen des Börsenganges ausgegebenen Aktien halten, dagegen stim-
men und ihr Rückgaberecht ausüben.
Jeder Gesellschafter ist berechtigt, zu jedem beliebigen Zeitpunkt nachdem die Einladungen über die Gesell-
schafterversammlung, die in Bezug auf den vorgeschlagenen Unternehmenszusammenschluss abzuhalten ist, an
die Gesellschafter versendet wurden, jedoch vor der Abstimmung, die im Rahmen dieser Gesellschafterver-
sammlung stattfindet, die Rücknahme seiner Publikumsaktien gegen den entsprechenden anteiligen Betrag aus
dem Treuhandkonto zu verlangen. Dem Rücknahmeverlangen wird nur entsprochen, wenn:
(i) der Gesellschafter gegen den Unternehmenszusammenschluss stimmt;
(ii) der Unternehmenszusammenschluss genehmigt und vollzogen wird;
(iii) der Gesellschafter die Publikumsaktien auch zum Zeitpunkt des Vollzugs des Unternehmenszusammen-
schlusses weiterhin hält;
(iv) der Gesellschafter sich an die spezifischen, in den Einladungen, die den Gesellschaftern in Bezug auf den
vorgeschlagenen Unternehmenszusammenschluss zugehen, beschriebenen Rücknahmeverfahren hält.
Dementsprechend wurden die Aktien in diesem Jahresabschluss als Eigenkapital berücksichtigt.
Im Rahmen einer Privatplatzierung hat die Gesellschaft unmittelbar vor dem Börsengang 6.000.000 Options-
scheine („Sponsor-Optionsscheine”) ausgegeben. Nach der Schätzung der Gesellschaft liegt der beizulegende
Zeitwert der Sponsor-Optionsscheine nur unwesentlich über deren Ausgabepreis, so dass keine anteilsbasierten
Zahllasten Anwendung fanden.
Gründungsaktien wurden im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft vor ihrem Börsengang ausge-
geben. Nach der Einschätzung der Directors entspricht der beizulegende Zeitwert dieser Anteile deren Ausgabe-
preis, so dass keine anteilsbasierte Zahllast angefallen ist.
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