AEG 21604 G Manual do Utilizador Página 238

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Besteuerung von Schuldverschreibungen von im Ausland ansässigen Anleihegläubigern
Zins- und Kapitalerträge unterliegen nicht der deutschen Besteuerung, wenn sie von ausländischen Anlei-
hegläubigern erzielt werden, außer wenn die Schuldverschreibung als Teil des inländischen Betriebsver-
mögen oder einer inländischen Betriebsstätte gilt. Anleihegläubiger gelten als nicht im Inland ansässig,
wenn sie weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz oder den Ort ihrer
Geschäftsleitung in Deutschland haben. Die Zinserträge können allerdings der deutschen Besteuerung
unterliegen, wenn sie als inländische Einkünfte gelten. Dies ist dann der Fall, wenn das Kapitalvermögen
durch inländischen Grundbesitz oder durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts über Grundstücke unterliegen, besichert sind.
Die in der Bundesrepublik Deutschland nicht ansässigen Anleihegläubiger sind grundsätzlich von der
deutschen Quellensteuer aus Zinseinkünften und Kapitalerträgen befreit. Wenn die Schuldverschreibun-
gen allerdings auf einem Depotkonto einer inländischen Depotbank gehalten werden, werden sie der
deutschen Besteuerung mit Kapitalertragssteuer wie oben im Abschnitt „Besteuerung - Besteuerung in
der Bundesrepublik Deutschland - Einkommenssteuer - Besteuerung der Schuldverschreibungen in
Deutschland ansässiger Anleihegläubiger, die diese als Betriebsvermögen halten bzw. „- Besteuerung
von in Deutschland ansässiger Anleihegläubiger, die ihre Schuldverschreibungen im Privatvermögen
halten“ beschrieben, unterworfen.
Erbschaft- und Schenkungssteuer
Die Übertragung der Schuldverschreibungen unterliegt keiner Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer in
Deutschland, wenn im Falle der Erbschaft weder der Erblasser noch der Erbe und im Falle der Schenkung
weder der Schenker noch der Beschenkte in Deutschland für steuerliche Zwecke ansässig ist und die
Schuldverschreibungen nicht Teil des Betriebsvermögens einer inländischen Betriebsstätte sind oder ein
ständiger Vertreter in der Bundesrepublik Deutschland bestellt wurde. Sonderregelungen finden Anwen-
dungen auf bestimmte außerhalb Deutschlands lebende deutsche Staatsangehörige und ehemalige deut-
sche Staatsangehörige.
Sonstige Steuern
Bei dem Erwerb, der Veräußerung oder anderen Formen der Übertragung von Schuldverschreibungen
fallen grundsätzlich keine weiteren deutschen Steuern wie bspw. Kapitalverkehrssteuer, Umsatzsteuer,
Stempelsteuer oder ähnliche Steuern an. Vermögenssteuer wird in Deutschland gegenwärtig nicht erho-
ben.
EU-Zinsrichtlinie
Gemäß der EG-Richtlinie 2003/48/EG („EU-Zinsrichtlinie“) muss jeder EU-Mitgliedsstaat den zustän-
digen Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaats Einzelheiten über die Zahlung von Zinsen und ähnli-
chen Beträgen durch eine Zahlstelle (wie in der Richtlinie definiert) in seinem Hoheitsgebiet mitteilen,
wenn der wirtschaftliche Eigentümer solcher Beträge in dem anderen Mitgliedsstaat ansässig ist.
Während einer Übergangszeit können Österreich und Luxemburg sich dafür entscheiden, stattdessen bei
Zinszahlungen i. S. d. EU-Zinsrichtlinie 20 % und ab dem 1. Juli 2011 35 % Quellensteuer einzubehalten.
Für Belgien gilt dieselbe Übergangszeit. Belgien hat sich jedoch dafür entschieden, bis zum 31. Dezem-
ber 2009 Quellensteuer einzubehalten und ab dem Jahr 2010 zum Informationsaustausch nach der Zins-
richtlinie überzugehen.
Die deutsche Bundesregierung hat die EU-Zinsrichtlinie mit der Zinsinformationsverordnung vom 26.
Januar 2004 umgesetzt. Diese Bestimmungen gelten ab dem 1. Juli 2005.
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