AEG 21604 G Manual do Utilizador Página 228

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Sonstige Steuern
Es fällt in Luxemburg weder Umsatzsteuer auf Zahlungen auf Grundlage der Begebung der Schuldver-
schreibungen durch die Emittentin an Anleger, noch im Zusammenhang mit der Zahlung von Zinsen oder
des Nominalwertes der Schuldverschreibungen, noch anlässlich der Übertragung der Schuldverschrei-
bungen an. Es kann jedoch unter Umständen Umsatzsteuer anfallen, falls im Hinblick auf Honorare für
bestimmte Dienstleistungen an die Emittentin festgestellt oder angenommen wird, dass diese Dienstleis-
tungen für Umsatzsteuerzwecke in Luxemburg geleistet wurden und keine Umsatzsteuerbefreiung in Lu-
xemburg greift.
Die Ausgabe von Anteilen an der Emittentin gegen Bareinlage sowie künftige Änderungen der Statuten
unterliegen einer fixen Registergebühr von jeweils 75 Euro. Anlässlich der Ausgabe der Schuldverschrei-
bungen sind keine weiteren Stempelgebühren oder sonstige Steuern zu entrichten, es sein denn, der Akt
wird notarielle beurkundet oder anderweitig in Luxemburg registriert (in der Regel nicht zwingend).
Besteuerung der Anleihegläubiger
Ansässigkeit der Anleihegläubiger
Ein Anleihegläubiger wird nicht ausschließlich aufgrund der bloßen Inhaberschaft, Einlösung, Erfüllung,
Lieferung oder Eintreibung der Schuldverschreibungen in Luxemburg ansässig oder als ansässig ange-
nommen.
Quellensteuer
In Luxemburg ansässige natürliche Personen
Gemäß dem Gesetz vom 23. Dezember 2005 unterliegen Zinszahlungen oder vergleichbare Einkünfte seit
dem 1. Januar 2006 (Zinsgutschriften bereits seit dem 1. Juli 2005), die von luxemburgischen Zahlstellen
an natürliche, in Luxemburg ansässige Personen geleistet werden, einer 10 %-igen Quellensteuer. Bei
natürlichen Personen, die lediglich im Rahmen der Verwaltung ihres Privatvermögens handeln, hat diese
Quellenbesteuerung eine vollständige Abgeltungswirkung im Hinblick auf die Einkommensteuer.
Zudem können in Luxemburg ansässige natürliche Personen, welche wirtschaftlicher Eigentümer von
Zinszahlungen oder ähnlichen Einkünften sind, die durch eine außerhalb von Luxemburg (i) in der EU
oder dem EWR oder (ii) einem Staat mit dem Luxemburg eine mit der EG-Richtlinie 2003/48/EG („EU-
Zinsrichtlinie“) in Verbindung stehende Vereinbarung getroffen hat, ansässigen Zahlstelle veranlasst
wurden, ebenfalls für die a/jointfilesconvert/379448/bgeltende Quellensteuer von 10 % optieren. In diesen Fällen wird die Quellen-
steuer von 10% auf Grundlage der gleichen Beträge errechnet, die bei Zahlung durch eine Luxemburger
Zahlstelle einschlägig wären. Die Option für die Quellensteuer von 10 % muss alle Zinszahlungen durch
eine Zahlstelle an den in Luxemburg ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer über das gesamte betreffen-
de Kalenderjahr umfassen.
In Luxemburg nicht ansässige Anleihegläubiger
Vorbehaltlich der Gesetze vom 21. Juni 2005 (die „Luxemburger Gesetze“), die die EU-Zinsrichtlinie
2003/48/EG und diesbezügliche Staatsverträge mit Drittstaaten in nationales Recht umsetzen, unterliegen
von einer luxemburgischen Zahlstelle an nicht ansässige Anleihegläubiger geleistete Zinszahlungen (ein-
schließlich Stückzinsen), keiner Quellenbesteuerung. Es besteht weiterhin keine luxemburgische Quel-
lenbesteuerung, im Falle der Rückzahlung des Nennbetrages, und, vorbehaltlich der Gesetze, des Rück-
kaufs oder Tauschs der Schuldverschreibungen.
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