AEG 21604 G Manual do Utilizador Página 236

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Soweit die Auszahlung der Zinsen nicht über eine inländische Depotstelle erfolgt, ist der Anleihegläubi-
ger verpflichtet, die Zinseinkünfte im Zuge der steuerlichen Veranlagung zu erklären. Auch in diesem
Fall unterliegen die Zinseinkünfte der A/jointfilesconvert/379448/bgeltungssteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag.
Die Einbehaltung der A/jointfilesconvert/379448/bgeltungssteuer hat grundsätzlich a/jointfilesconvert/379448/bgeltende Wirkung, so dass auf der Ebene des
Anleihegläubigers keine weitere Besteuerung erfolgt. Auf Antrag des Anleihegläubigers werden anstelle
der A/jointfilesconvert/379448/bgeltungssteuer die Zinseinkünfte der tariflichen Einkommenssteuer unterworfen, wenn dies zu ei-
ner niedrigeren (weniger als 25 %) Steuer führt (Günstigerprüfung).
Besteuerung der Kapitalerträge
Gewinne aus der Veräußerung oder Rückzahlung der Schuldverschreibungen unterliegen der A/jointfilesconvert/379448/bgeltungs-
steuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Einkommenssteuer. Die ge-
samte steuerliche Belastung beträgt somit 26,375 % ohne Rücksicht auf die Haltedauer der Schuldver-
schreibung. Dies gilt auch für die teilweise- oder vollständige Rückzahlung des eingezahlten Kapitals,
wenn diese Rückzahlung nicht garantiert war.
Wenn der Anleihegläubiger die Schuldverschreibungen auf dem Konto der inländischen Depotbank hält,
wird die A/jointfilesconvert/379448/bgeltungssteuer in Höhe der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaf-
fungskosten der Schuldverschreibungen als Quellensteuer erhoben. Überträgt der Anleihegläubiger die
Schuldverschreibung nach dem Erwerb auf ein anderes Depot bei einer anderen Depotbank und erhält er
dabei keinen Nachweis über die Erwerbsdaten, die der neuen Depotbank durch die alte Depotbank zur
Verfügung gestellt werden, beträgt die Quellensteuer 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Er-
lösung der Schuldverschreibungen.
Wenn der Anleihegläubiger die Schuldverschreibungen bei keiner Depotbank hält, erfolgt die Besteue-
rung im Rahmen der allgemeinen steuerlichen Veranlagung mit A/jointfilesconvert/379448/bgeltungssteuer in Höhe von 25 % zzgl.
Solidaritätszuschlag.
Die Zahlung der Abgeltungssteuer hat grundsätzlich a/jointfilesconvert/379448/bgeltende Wirkung im Bezug auf die einkommens-
steuerliche Erfassung der Veräußerung oder Einlösung der Schuldverschreibungen. Für den Fall, dass der
persönliche Steuersatz des Anleihegläubigers unter 25 % liegt, kann der Anleihegläubiger im Rahmen der
Steuererklärung mit einem niedrigeren Steuersatz veranlagt werden.
Besteuerung der Schuldverschreibungen in Deutschland ansässiger Anleihegläubiger, die diese als Be-
triebsvermögen halten
Zinseinkünfte und Veräußerungsgewinne aus Schuldverschreibungen, von in Deutschland ansässigen
Anleihegläubigern, die die Schuldverschreibungen im Betriebsvermögen halten (einschließlich der Ein-
künfte die über Personengesellschaften erzielt werden), unterliegen grundsätzlich der deutschen Einkom-
mensteuer bzw. Körperschaftssteuer zzgl. des Solidaritätszuschlag. Die Zins- und Veräußerungserträge
werden außerdem der Gewerbesteuer unterworfen, wenn die Schuldverschreibungen zum inländischen
Betriebsvermögen zugeordnet werden.
Wenn die Schuldverschreibungen auf einem Depotkonto einer inländischen Depotbank gehalten werden,
erfolgt die Besteuerung mit Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer in Höhe von 25 % zzgl. des
Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5 % der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer. Diese Steuer wird
als Quellensteuer von der Zinszahlung oder Kapitalertrag aus der Veräußerung oder Einlösung der
Schuldverschreibungen aus dem Betriebsvermögen einbehalten. In diesem Fall hat die Quellensteuer al-
lerdings keine a/jointfilesconvert/379448/bgeltende Wirkung für den Anleihegläubiger, sondern wird als Steuervorauszahlung auf
die persönliche Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag des Anleihegläubi-
gers angerechnet.
Bezüglich der Kapitalerträge aus Veräußerung oder Einlösung der Schuldverschreibungen wird grund-
sätzlich keine Quellensteuer einbehalten, wenn die Schuldverschreibungen zum Betriebsvermögen einer
in Deutschland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft gehören sowie auf
Antrag, wenn die Schuldverschreibungen zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers oder einer
Personengesellschaft gehören und wenn die Kapitalertragsteuer auf Dauer höher wäre als die gesamte
Körperschaft- bzw. Einkommensteuer.
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